Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte

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§ 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte

a) Soweit es zur Erfüllung der durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist, ist es ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, die Personalakte
1. der obersten Dienstbehörde,
2. dem Landesbeamtenausschuss,
3. einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde,
4. einem ressortübergreifend zuständigen Dienstleistungszentrum oder
5. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen,

zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken.

(2) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu Zwecken des ressortübergreifenden zentralen Personalmanagements innerhalb der Landesverwaltung zu übermitteln und dort für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.

(3) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, des Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes, der Reisekosten, der Nachversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.

(4) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Auf der Grundlage der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG dürfen im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 36a bis § 36e des Landesverwaltungsgesetzes die erforderlichen Auskünfte aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(5) Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen. Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.


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Red 20231026

 

 

 

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