Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 56 Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung

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§ 56 Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu regeln.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG treffen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Anordnungen nach Satz 1 sind zu begründen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 können sich insbesondere darauf erstrecken,

1. ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen,
2. ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal
a) bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken oder in geeigneter Weise mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken,
b) zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern, oder
c) zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt.

Die Anordnung kann auch darauf gerichtet sein, zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bereits vor dessen Erstellung zu untersagen.

(4) Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale dürfen nur dann durch Regelungen nach Absatz 1 und Anordnungen nach Absatz 2 eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Erscheinungsmerkmale bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug von Dritten wahrgenommen werden können und die Beamtin oder der Beamte Amtshandlungen vornimmt, bei denen es in besonderem Maße auf die weltanschaulich - religiöse Neutralität des Staates und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger ankommt. Anordnungen über die Einschränkung des Tragens religiös oder weltanschaulich konnotierter Erscheinungsmerkmale sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

(5) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Vorschriften über die Dienstkleidung erlässt die zuständige oberste Landesbehörde. Für die Dienstkleidung der uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt.


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Red 20231026

 

 

 

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