Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 53 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

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§ 53 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

§§ 81 und 81 a des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.


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Red 20231026

 

 

 

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