Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 106 Beamtinnen und Beamte des Landtages

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Unterabschnitt 1
Landtag 

§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtages

Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat vorgenommen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ist oberste Dienstbehörde.


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Red 20231026

 

 

 

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